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Versagung der Restschuldbefreiung

Dem Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode wird in der Praxis fast immer stattgegeben.

Unter bestimmten Umständen kann die Restschuldbefreiung jedoch versagt werden. Voraussetzung dafür ist zunächst der Antrag eines Insolvenzgläubigers im so genannten Schlusstermin, in dem die Gläubiger Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen bevor über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden wird.

Voraussetzung ist ferner, dass ein Versagungsgrund vorliegt, vgl. § 290 der Insolvenzordnung. Nach dieser Regelung ist die Restschuldbefreiung zum Beispiel zu versagen, wenn der Schuldner eine Insolvenzstraftat begangen hat, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat oder wenn er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat.

Die Versagung setzt einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers voraus - eine Möglichkeit die bisher viel zu selten von den leer ausgehenden Forderungsinhabern genutzt wird.

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